Geldstrafe droht bei weiterer Nutzung
Bereits mehrfach wurde auf das Wiederverwendungsverbot von Welldachplatten (sog. „Eternitplatten“), hingewiesen. Das heißt, dass asbesthaltige Stoffe weder verkauft, verschenkt noch wiederverwendet werden dürfen. Das Wiederverwendungsverbot gilt auch im privaten Bereich. Auch das Ablagern auf dem eigenen oder fremden Grundstück ist verboten. Der Fachbereich „Staatliches Abfallrecht“ macht in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf aufmerksam, dass sogar beispielsweise das in der Praxis mitunter gängige Abdecken von Holzstapeln als „Wiederverwendung“ gilt und deshalb nicht gestattet ist.
Kontrollen durch die Wasserschutzpolizei
Da es sich bei losen, asbesthaltigen Faserzementplatten um gefährlichen Abfall handelt, sind diese unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen. Geschieht dies nicht, handelt es sich um eine Straftat. Die Wasserschutzpolizei führt aktuell vermehrt Kontrollen durch. Auf eine Anzeige folgt ein Strafverfahren mit Gelstrafe bzw. ein Ordnungswidrigkeitenverfahren mit zum Teil hohen Bußgeldern.
Nähere Infos zu dem Thema erhalten Sie unter www.landkreis-bamberg.de/abfallrecht oder der Telefonnummer 0951 85-702 bzw. -704.
Bildunterschrift: „Asbestzementplatten“